Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-Beitrittsländer

Für die umsatzsteuerfreie Lieferung an Unternehmen in den neuen Mitgliedssaaten der EU gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2004.

Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehrwertsteuersystem der EU auch in den neuen Mitgliedsländern. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Vertragspartners, damit sie steuerfrei an ihn liefern können. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der eigenen Identifikationsnummer auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben.

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird von der Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. August 2004 ausgeführt.

  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

  3. Die außer der Aufzeichnung der USt-IdNr. erforderlichen Nachweise (§§ 17a bis 17c UStDV) liegen vor.

  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers wird nachgeholt.

Aus der Übergangsregelung in Verbindung mit der Vertrauensschutzregelung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Außerdem gilt für vor dem 1. August 2004 ausgeführte Lieferungen, dass eine fehlende qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zulasten des Unternehmers berücksichtigt wird, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen vor der Auftragsausführung gestellt hat.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!