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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchen

Seit dem 1. Januar gilt eine erweiterte Haftung für Umsatzsteuerschulden der Lieferanten - vorausgesetzt, die Preisgestaltung des Lieferanten gibt Anlass zum Misstrauen.

Schnäppchenjäger müssen seit dem 1. Januar 2004 besondere Vorsicht walten lassen; denn Sie können für eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer haften, wenn der Lieferant vorsätzlich die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt hat oder dazu nicht in der Lage war. Für die Haftung reicht es aus, dass der Unternehmer nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes davon Kenntnis haben musste.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministers ist von einem "Kennen müssen" auszugehen, wenn der Lieferant für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellte, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis lag. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.

Dem Unternehmer bleibt dann nichts anderes übrig, als den Nachweis zu führen, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet war. Doch wie will er diesen Nachweis ohne nähere Kenntnis vom Betrieb seines Lieferanten führen? Selbst wenn der Unternehmer diesen Nachweis führt, kann das Finanzamt prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal "Kennen müssen" auf Grund anderer Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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