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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Dank EU-Recht Umsatzsteuer sparen

Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäftsessen nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % bei der Vorsteuer berücksichtigen kann.

Wenn Sie zur Zeit Geschäftsfreunde zum Essen einladen, zahlen Sie 30 % der Kosten privat. Nur 70 % können Sie als Betriebsausgaben absetzen und ebenfalls nur 70 % der Vorsteuer abziehen. Diese deutsche Regelung verstößt jedoch gemäß einem Urteil des Finanzgerichts München gegen geltendes EU-Recht.

Das EU-Recht sieht nämlich vor, dass der Vorsteuerabzug nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die 6. EU-Richtlinie dies ausnahmsweise erlaubt - was bei den Bewirtungskosten gerade nicht der Fall ist. Das heißt für Sie, dass Sie die Vorsteuer aus Bewirtungskosten zu 100 % abziehen können.

Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen, können Sie sogar geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abgeben. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht noch nicht geändert bzw. angepasst ist, müssen Sie das Finanzamt jedoch darauf hinweisen, dass Sie die volle Vorsteuer abziehen. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 14 V 3486/02).


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!