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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Anschaffungsnaher Aufwand

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die alte Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand im Gesetz festgeschrieben.

Für kurze Zeit galt eine sehr steuerzahlerfreundliche Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass ein anschaffungsnaher Aufwand nur dann vorliegt, wenn gleichzeitig eine deutliche Steigerung des Wohnwertes eintritt. Wie wir bereits berichteten, wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 nun aber die alte Verwaltungsauffassung im Gesetz verankert, sodass für alle Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde, wieder die neue alte Regelung gilt.

Diese sieht vor, dass ein anschaffungsnaher Aufwand generell wie Herstellungskosten zu werten ist, wenn der Nettobetrag der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen während der drei Jahre nach der Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigt. Allerdings können die Aufwendungen auch als Herstellungskosten gewertet werden, wenn sie unterhalb der Grenze von 15 % liegen. Das ist der Fall, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Immobilie führen, wenn also der Gebrauchswert deutlich erhöht wird. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, werden nicht berücksichtigt.

Für Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen worden sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies gilt für den gesamten Dreijahreszeitraum, also nicht nur für 2003, sondern auch für die Folgejahre 2004 und 2005.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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