Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Erleichterte Befristung für Existenzgründer

Existenzgründer können jetzt in den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen.

Sie können nun in den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens wesentlich einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen. Durch die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind jetzt befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Anzahl der Verlängerungen des Vertrages ist nicht begrenzt, allerdings müssen sie lückenlos aneinander anschließen.

Diese Änderung gilt auch für bereits bestehende Unternehmen, wenn die Gründung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Umgekehrt bedeutet das, dass eine Befristung bis zu vier Jahren auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase vereinbart werden kann. In diesem Fall ist allerdings ebenfalls der Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht der Termin des Vertragsabschlusses.

Wie fast immer im deutschen Recht hat auch diese Regelung ihre Ausnahmen. Zum einen gilt die erweiterte Befristung nur für echte Existenzgründer, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen. Außerdem ist die sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war - und zwar weder dann, wenn ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis befristet werden soll, noch dann, wenn der Arbeitgeber bereits ausgeschieden war und wieder neu ohne Sachgrund eingestellt werden soll.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!