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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Pflichtangaben in Rechnungen

Ab 2004 sind für Rechnungen zusätzliche Pflichtangaben vorgeschrieben, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Das Steueränderungsgesetz 2003 enthält Vorschriften über das Ausstellen von Rechnungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft treten, da mit ihnen die EG-Rechnungsrichtlinie vom 20. Dezember 2001 umgesetzt wird. Folgende Pflichtangaben sind dann vorgesehen:

  • Wahlweise die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro ist die Angabe nicht vorgeschrieben.

  • Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben werden

  • Ausstellungsdatum: Rechnungen über Kleinbeträge bis 100 Euro müssen ab dem 1. Januar 2004 das Ausstellungsdatum enthalten.

Der Abzug von Vorsteuern ist nur zulässig, wenn die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind. Ist eine Rechnung unvollständig, ist eine Korrektur gestattet. Der Vorsteuerabzug kann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung geltend gemacht werden. Bis zum 30. Juni 2004 soll eine Übergangsregelung gelten, während der insbesondere beim Vorsteuerabzug nicht beanstandet wird, wenn in einer Rechnung lediglich die bisherigen Angaben gemacht worden sind.

In den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises war bisher eine Rechnungsberichtigung nicht möglich. Ab dem 1. Januar 2004 wird eine Rechnungsberichtigung gestattet, "soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist". Dies ist der Fall, "wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist". Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt schriftlich zu beantragen.

Weiterhin ist bei Zahlung vor Rechnungsausstellung in der Rechnung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, und von Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2003 zugehen oder ausgestellt werden, hat der Unternehmer ein Doppel 10 Jahre lang aufzubewahren und lesbar zu halten. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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