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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Kinderzulage auch ohne Bezug von Kindergeld

Einen Anspruch auf die Kinderzulage haben Sie auch dann, wenn im ersten Jahr der Förderung nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

Der Anspruch auf die Kinderzulage setzt voraus, dass Sie im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums auch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Dabei ist die Kinderzulage bereits dann in voller Höhe zu gewähren, wenn Sie für mindestens einen Monat des Kalenderjahres im Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie im ersten Jahr der Förderung nur für wenige Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung einen Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hatten.

Das ist so, weil für die Kinderzulage die Verhältnisse zu Beginn der Eigennutzung der geförderten Wohnung maßgeblich sind. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gegeben sein. Da der Förderzeitraum aber das gesamte Jahr der Herstellung oder Anschaffung umfasst, genügt es, dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Jahres - auch vor Beginn der Selbstnutzung - einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten haben.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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