Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Abgrenzungen bei Renovierungsarbeiten

Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Renovierungskosten ist bei Renovierungsarbeiten an Wohnräumen eine deutliche Ausdehnung des Gebrauchswertes erforderlich.

Renovierungskosten können entweder als Werbungskosten oder als Herstellungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten haben den Vorteil, dass sie vollständig gegen die Einnahmen im betreffenden Veranlagungszeitraum aufgerechnet werden können. Bei den Herstellungskosten ist dagegen nur eine Abschreibung nach den üblichen Maßstäben möglich.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes können die Aufwendungen für Renovierungen, die zu einer deutlichen Anhebung des Gebrauchswertes führen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Soweit die Arbeiten allerdings lediglich zur Erhaltung der Wohnsubstanz führen, ist - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - eine Absetzung als Werbungskosten möglich. Entscheidendes Kriterium ist die Betriebsbereitschaft des Gebäudes gewesen, welche durch die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten nicht erst herbei geführt worden ist. Diese hatte umfangreiche Arbeiten an Fußböden, Fenstern und Türen vornehmen lassen, was die unterlegene Finanzverwaltung als Herstellungsarbeiten anstelle von Ausbesserungsarbeiten ansehen wollte.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon