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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rückforderung überhöhter Abfindungen

Wird einem ausscheidenden Gesellschafter einer unangemessen hohe Abfindung für sein Ausscheiden gewährt, kann diese nicht in jedem Fall zurückgefordert werden.

Eine Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter ist nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) grundsätzlich unzulässig. Erfolgt eine solche Auszahlung dennoch, kann sie durch die GmbH zurückgefordert werden. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden allerdings, dass der Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt gewesen ist.

Der erkennende Senat wies daher eine Leistungsklage seitens einer GmbH gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter ab, der eine unangemessen hohe Abfindung erhalten haben soll. Die Rückforderung, so die Richter, sei nur dann möglich, wenn gerade aufgrund der Gesellschafterstellung der Mittelzufluss erfolgt sei. Weil der Gesellschafter aber an der Beschlussfassung nicht beteiligt war, ist das nicht der Fall. Insoweit bestehe die Vermutung, die Abfindung sei nicht unangemessen hoch ausgefallen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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