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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Eine letztinstanzliche Entscheidung steht zwar noch aus, aber das Finanzgericht München billigt den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten.

Seit dem 1. April 1999 beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten auf 80%. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten gegen EU-Recht verstößt. Begrenzungen beim Vorsteuerabzug dürfen von den einzelnen Mitgliedstaaten nur insoweit beibehalten werden, wie sie bereits bei Umsetzung der Umsatzsteuer-Richtlinie am 1. Januar 1979 bestanden haben. Damals gab es in Deutschland noch keine Einschränkungen für Bewirtungskosten. Folglich können Sie unter Berufung auf diese Entscheidung den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, davon unberührt bleibt die Abzugsbeschränkung bei den Ertragsteuern.

Wenn diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof bestätigt werden sollte, dann steht Ihnen der volle Vorsteuerabzug auch für Reisekosten des Unternehmers und seiner Mitarbeiter zu (Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten bei der Nutzung privater PKW durch Mitarbeiter) sowie Umzugskosten bei einem betrieblich veranlassten Wohnungswechsel zu. Hier können Sie seit dem 1. April 1999 überhaupt keine Vorsteuer abziehen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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