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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform

Die Besteuerung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Arbeitslohn ist verfassungsgemäß.

Die Besteuerung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Arbeitslohn ist verfassungsgemäß. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesfinanzhof die Klage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte geltend gemacht, die Energiepreispauschale sei eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof in seinem Urteil. Der Gesetzgeber hat sich bei der Energiepreispauschale für eine Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz und damit für die Gewährung einer "Nettosubvention" entschieden. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Staat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale in unterschiedlicher Höhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verstößt daher nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und auch nicht gegen das Willkürverbot.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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