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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten

Die auf eine vermietete Immobilie entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer zählt nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten und kann damit nicht bei der Abschreibung berücksichtigt werden.

Bestimmte Steuern zählen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie und können damit bei der Abschreibung auf die Immobilie berücksichtigt werden. Dazu gehören die in den Herstellungskosten enthaltene Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer beim Kauf der Immobilie. Nicht zu den Anschaffungskosten gehört dagegen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Fall einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Schenkung. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Köln bestätigt und beruft sich dabei auf die Definition der Anschaffungskosten.

Unter den Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, also um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen. Anders als die Grunderwerbsteuer, die direkt mit dieser Überführung in die eigene Verfügungsmacht verknüpft ist, fällt die Erbschaft- oder Schenkungsteuer jedoch nicht in diese Kategorie, denn diese Steuer ist eine Pflicht, die sich aus dem Erbfall selbst ergibt und erst nach der Überführung in die eigene Verfügungsmacht anfällt, meint das Gericht. Eine Abschreibung auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist daher nicht möglich.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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