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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Im steuerlichen Reisekostenrecht ist der Begriff der Betriebsstätte weiter auszulegen als die Betriebsstättendefinition in der Abgabenordnung, was Folgen für die Entfernungspauschale und die 1 %-Regelung hat.

Eine Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Mit diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht bestätigt und klargestellt, dass sich der Betriebsstättenbegriff im Reisekostenrecht insoweit von der Definition einer Betriebsstätte in der Abgabenordnung unterscheidet.

Eine Betriebsstätte setzt im Reisekostenrecht daher lediglich eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den Bundesfinanzhof ist damit auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin maßgeblich.

Schon das Finanzgericht Köln hatte in der Vorinstanz entschieden, dass eine eigene Betriebsstätte im Sinne des Reisekostenrechts auch dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers erbringt. Die Frage, ob und falls ja, wo eine Betriebsstätte vorliegt, ist vor allem für die Regelungen rund um die Entfernungspauschale sowie die 1 %-Regelung entscheidend.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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