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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Für den Betriebsausgabenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers müssen sämtliche Aufwendungen einzeln, zeitnah und gesondert erfasst werden.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein Selbstständiger nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung hat der Bundesfinanzhof so ausgelegt, dass die Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt ist, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden.

Nur so seien die korrekte Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet, meint das Gericht. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus, auch wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhebliche Vereinfachungen gegenüber der Bilanzierung gelten. Im Streitfall hatte der Kläger die Belege über das Jahr hinweg gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erstellt. Deshalb konnte er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Für eine zeitnahe Aufzeichnung sieht der Bundesfinanzhof eine Frist von zehn Tagen nach Entstehung der Aufwendungen vor. Die Aufzeichnung dürfe ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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