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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tatsächlich den privaten Pkw genutzt hat, wenn er für diesen Werbungskosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen will. So hatte das Niedersächsische Finanzgericht 2024 entschieden. Das gelang dem Kläger damals, doch nun ist er beim Bundesfinanzhof trotzdem damit gescheitert, einen Werbungskostenabzug geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof stellte nämlich fest, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgaben, die die Lebensführung berühren, nicht steuerlich abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Streitfall habe der Kläger seinen Privatwagen genutzt, um seiner Ehefrau während seiner Abwesenheit die Nutzung des Dienstwagens zu ermöglichen. Das rein private Motiv für die Nichtnutzung des Dienstwagens verbunden mit den relativ hohen Aufwendungen für den Privatwagen mit einem errechneten Kilometersetz von 2,28 Euro hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug komplett wegfällt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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