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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenwagens

Im Gegensatz zu Fremd-Geschäftsführern ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Vereinbarung zur Überlassung des Firmenwagens besteht.

Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Im Lohnsteuerbereich gilt nämlich, dass der Anscheinsbeweis lediglich dafür spricht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verfügung steht.

Bei einem Fremd-Geschäftsführer gilt daher, dass von der Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann auszugehen ist, wenn dem Geschäftsführer der Wagen auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. Wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart, kommt daher der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht in Frage. Anders sieht es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus, bei dem die eingeschränkte Auslegung des Anscheinsbeweises nicht greift. Ohne greifbaren Beweis des Gegenteils kann das Finanzamt daher von einer Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgehen. Dieser geldwerte Vorteil führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und nicht zu Arbeitslohn.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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