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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten für den Stellplatz des Dienstwagens, wird die Kostenübernahme nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung angerechnet.

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber ist ein eigenständiger Vorteil, der nicht Teil der Dienstwagenüberlassung an den Arbeitnehmer ist. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und deshalb die Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten auf den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung abgelehnt. Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern den geldwerten Vorteil, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des geldwerten Vorteils und damit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Stellplatz- und Garagenkosten gehören nicht dazu, denn deren Überlassung ist ein eigenständiger Vorteil, sofern er nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann das daher nur zu einer Minderung des Vorteils durch die Überlassung des Stellplatzes / der Garage führen. Im Streitfall hatten diverse Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Stellplätze in der Nähe des Büros zu einem vergünstigten Pauschalpreis angemietet.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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