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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026

Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen zur Änderung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie- und Beherbergungsbranche veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen, der bereits während der Corona-Pandemie befristet zur Anwendung kam. Da die Änderung diesmal unbefristet gelten soll, hat das Bundesfinanzministerium neben einer Übergangsregelung auch Regelungen zur Kaufpreisaufteilung von Kombiangeboten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.

Für die Aufteilung des Gesamtpreises eines Kombiangebots in den Teil, der dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und den ermäßigt besteuerten Teil gibt es verschiedene Methoden. Neben der gängigen Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise lässt der Fiskus nun im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung auch eine pauschale Aufteilung zu. Demnach wird es nun nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen, gab es bereits eine vergleichbare Nichtbeanstandungsregelung, nach der für das Frühstück und andere Leistungsbestandteile, die dem regulären Steuersatz unterliegen, ein Entgeltanteil von 20 % des Gesamtpreises angesetzt werden konnte. Weil nun der Speisenanteil im Frühstück ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wurde der Pauschalsatz für nicht begünstigte Leistungsanteile auf 15 % reduziert. Wer sich diese Regelung zunutze macht, kann also nun 85 % des Gesamtpreises mit dem ermäßigten Steuersatz ansetzen.

Schließlich enthält das kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichte Schreiben des Ministeriums auch eine Übergangsregelung für die Silvesternacht. Demnach wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Selbstverständlich ist auch eine zeitgenaue Umstellung zulässig, aber mit deutlich mehr Arbeits- und Nachweisaufwand verbunden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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