Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2025

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 9. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen sind ab 2025 nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen so geändert, dass ein Abzug von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb seine Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland aktualisiert und Details zu der neuen Vorgabe geregelt.

Überweisungen müssen demnach grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge der Bank) nachgewiesen werden, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Bei Unterhaltszahlungen an mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Davon ausgenommen sind lediglich Zahlungen für typische Unterhaltsaufwendungen zum Ausgleich einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen für den Unterhaltsabzug, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine "digitale Geldbörse" der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto sind dagegen regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Außerdem zählen die Kosten, die für die Überweisung oder die Beschaffung von Ersatzbelegen anfallen, nicht zu den Unterhaltsaufwendungen und sind damit im Gegensatz zum Unterhalt selbst nicht abziehbar.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon