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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis ist eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher in der Regel nicht möglich.

Ob die Fahrt zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen ist, macht für viele Arbeitnehmer einen erheblichen Unterschied. Die Entfernungspauschale gilt bei Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte". Das ist nach der gesetzlichen Regelung eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet wurde. Bei einem Leiharbeitnehmer kommen sich hier aber die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in die Quere, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat.

Seit 2017 darf ein Zeitarbeitsunternehmen denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an denselben Entleiher überlassen. Zwar meint das Bundesfinanzministerium, dass diese Regelung im Steuerrecht keine Wirkung habe, doch der Bundesfinanzhof sieht das anders: Weil die gesetzlichen Regelungen eine Beschäftigung beim selben Entleiher für mehr als 18 Monate verhindern, kann hier nicht von einer dauerhaften Zuordnung zum Betrieb des Entleihers ausgegangen werden, auch wenn das Leiharbeitsverhältnis unbefristet ist. Der Leiharbeitnehmer kann damit die Fahrten zu seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte beim Entleiher nach Reisekostengrundsätzen ansetzen, weil die regelmäßige Tätigkeitsstätte eben keine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Gesetzes ist.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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