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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt auch E-Mails mit steuerlichem Bezug verlangen, soweit diese den Charakter von Handels- und Geschäftsbriefen erfüllen.

Auch E-Mails können zu den aufbewahrungspflichtigen Handels- und Geschäftsbriefen zählen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Dokumentation von Konzernverrechnungspreisen klargestellt, dass nicht nur die Ein- und Ausgangsrechnungen aufbewahrungspflichtig sind. Stattdessen ist die gesamte, den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz aufzubewahren, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht. Auf die Form kommt es dabei nicht an - auch Fernschreiben, Telegramme und insbesondere E-Mails sind grundsätzlich aufbewahrungspflichtig. Das gilt jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Ansonsten ist lediglich der Anhang aufzubewahren.

Das Finanzamt ist daher im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich auch berechtigt, vom Unternehmer sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Allerdings haben die Kontrollrechte des Finanzamts auch ihre Grenzen, denn ein Gesamtjournal aller E-Mails, das das Finanzamt im Streitfall ebenfalls haben wollte, darf es nicht verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn das Gesamtjournal erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthalten würde, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und damit ist eine solche Forderung des Finanzamts rechtswidrig.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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