Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags im Fall der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage gibt es trotz Niedrigzinsphase keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der beim Verkauf von Immobilien angefallene Veräußerungsgewinn in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt werden, um die Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Wird die Rücklage nicht innerhalb von vier Jahren für den Kauf neuer Immobilien verwendet, dann muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Natürlich kann sich der Unternehmer auch für eine vorherige Auflösung entscheiden. Da die Rücklage im Fall der Auflösung wie eine Steuerstundung wirkt, kommt bei der Auflösung aber noch ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, hinzu.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Klage folgt dem Muster anderer Verfahren, die die Höhe des Zinssatzes in den diversen Verzinsungsregelungen des Steuerrechts in Zweifel ziehen. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass die Reinvestitionsrücklage ein Subventionsangebot ist, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber große Freiheiten hat. Der Gesetzgeber ist daher nicht gezwungen, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags ausschließlich an dem vom Steuerzahler zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ist ebenfalls der Grund, warum die Richter keine Einwände gegen die Gewinnzuschlagsregelung anstelle einer direkten Verzinsung des Stundungsvorteils haben. Die Regelung verstößt laut dem Urteil weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

toggle icon