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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug

Der Umzug in eine größere Wohnung, um erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht ausschließlich beruflich veranlasst und führt daher nicht zu abziehbaren Umzugskosten.

Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler über keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der eigenen Wohnung verfügt, weil er - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - zum Arbeiten im häuslichen Bereich gezwungen war oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben vereinbaren möchte. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Elternpaares abgewiesen, das während der Corona-Pandemie von einer Drei- in eine Fünf-Zimmer-Wohnung umzog, damit den beiden Eltern jeweils ein eigenes Arbeitszimmer für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung stand.

Anders als bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder einer wesentlichen Verkürzung der täglichen Fahrzeit zum Arbeitsplatz sei in diesem Fall die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung nicht gegeben, weil der Umzug durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei, meinen die Richter. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber, dass sich die berufliche Veranlassung anhand objektiver Umstände zweifelsfrei feststellen lasse. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, sei kein solcher Umstand.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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