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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht

Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht für Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.

Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht fällt. In der Regel möchte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in vielen Fällen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begründung fiel dabei regelmäßig ähnlich aus, nämlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erfülle diese Voraussetzung nicht.

Entsprechend überrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht für Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen Fällen hatte die gemeinnützige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene Überlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht für die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung fällt nämlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt würde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, sähe die steuerliche Einordnung möglicherweise anders aus.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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