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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung

Ein Fahrtenbuch darf bei der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung nicht allein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Sowohl das Finanzamt als auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass der "Beweis des ersten Anscheins" dafür spricht, dass ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings durch geeignete Indizien erschüttert werden. Dabei muss der Unternehmer nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Ausreichend ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stattdessen, dass ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifelsfall nachgewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Allein die Behauptung, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, genügt dafür jedoch allenfalls dann, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist für den Bundesfinanzhof nämlich keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Eine andere Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist die Führung eines Fahrtenbuchs für den oder die Firmenwagen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden darf, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die gesetzlichen Regelungen über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beziehen sich laut dem Urteil allein auf die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils, nicht jedoch auf dessen Wert als Indiz zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Im Einzelfall kann damit auch ein Fahrtenbuch, das den strengen Ansprüchen des Finanzamts nicht genügt, davor schützen, dass die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt. Allerdings ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch grundsätzlich die bessere und rechtssicherere Alternative.


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