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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung

Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern nur dann den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung, wenn diese sonst vom Arbeitgeber für die Gewährung dieses geldwerten Vorteils getragen worden wären.

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens reduziert sich bei der 1 %-Regelung um Zuzahlungen des Arbeitnehmers oder vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für den Dienstwagen. Das gilt jedoch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur für solche Kosten, die der Arbeitgeber typischerweise für die Gewährung dieses Vorteils tragen würde. Sofern es sich um Kosten handelt, die zwar mit dem Dienstwagen in Verbindung stehen, aber einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, wenn sie der Arbeitgeber übernehmen würde, wirken diese sich nicht auf den nach der 1 %-Regelung anzusetzenden Betrag aus.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einem Arbeitnehmer die steuermindernde Berücksichtigung der Maut-, Fähr- und Parkkosten im Rahmen privater Urlaubsreisen sowie der Ausgaben für einen privat angeschafften und genutzten Fahrradträger für den Firmenwagen verweigert. Solche Aufwendungen sind nicht Teil der durch die 1 %-Regelung abgegoltenen Kosten und würden einen separaten geldwerten Vorteil begründen, weswegen eine Kostenminderung bei der 1 %-Regelung für diese selbst getragenen Kosten nicht in Frage kommt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!