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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung

Die einmalige Steuervergünstigung für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung kann auch verbraucht werden, wenn das Finanzamt den Vorteil eigenmächtig und ohne Antrag des Unternehmers gewährt hat.

Für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft kann der bisherige Inhaber einmal im Leben auf Antrag einen deutlich reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen, sofern er mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist. Weil die Steuervergünstigung nur einmal im Leben genutzt werden kann, will der Antrag wohl überlegt sein. Gewährt das Finanzamt die Steuervergünstigung von sich aus, also ohne Antrag, gilt die Steuervergünstigung für spätere Veräußerungsgewinne dennoch als verbraucht, wie das Finanzgericht Hamburg bestätigt hat. Das gilt sogar dann, wenn das Finanzamt bei der eigenmächtigen Gewährung einen Betrag begünstigt hat, der eigentlich gar kein Veräußerungsgewinn im Sinn der Vorschrift ist.

Die eigenmächtige Gewährung durch das Finanzamt mag zwar kurzfristig von Vorteil sein, aber langfristig kann dies zu einer bösen Überraschung führen, wenn später ein deutlich größerer Betrag als Veräußerungsgewinn erzielt wird, der dann nicht mehr ermäßigt besteuert wird. Eine Ausnahme lässt das Finanzgericht nur dann gelten, wenn die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung für den Steuerzahler angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat, nicht erkennbar ist. Im Streitfall war dies jedoch nicht der Fall, sodass die Kläger nun mit einem deutlichen Steuernachteil leben müssen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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