Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn dafür bereits eine Rechnung ausgestellt und die Leistung erbracht worden ist, weshalb Vorauszahlungen im Vorjahr vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden.

Nicht immer gehen Pläne zur Steueroptimierung so auf, wie sich der Steuerzahler das vorstellt: Wer für eine beauftragte Handwerkerleistung schon im Vorjahr einen Teil der veranschlagten Kosten als freiwillige Vorauszahlung überweist, kann diesen Teil nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend machen. Das Finanzgericht Düsseldorf wies eine entsprechende Klage schon deswegen ab, weil der Kläger für die Vorauszahlung keine Abschlagsrechnung vom Handwerker erhalten hatte, sondern die Zahlung von sich aus getätigt hatte. Eine Rechnung des Handwerkers ist aber Voraussetzung für den Steuerbonus.

Doch selbst wenn der Handwerker eine Abschlagsrechnung ausgestellt hätte, wäre die Klage möglicherweise gescheitert, denn der Steuerbonus wird nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gewährt, die aber bei einer Vorauszahlung eben noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Entscheidend für den Abzug ist, dass die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt, die auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt wird. Der Steuerbonus wird dann im Jahr der Zahlung gewährt (Abflussprinzip), auch wenn die Leistung schon im Jahr davor erbracht wurde. Mit der freiwilligen Vorauszahlung wollte der Kläger vermutlich das jährliche Limit für den Steuerbonus umgehen, das bei Arbeitskosten von 6.000 Euro liegt, auf die dann ein Steuernachlass von maximal 1.200 Euro gewährt wird.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!