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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen

Unabhängig davon, ob Tantiemen tatsächlich ausgezahlt werden, gelten sie bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Feststellung des Jahresabschlusses als fällig und zugeflossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Tantiemen für einen GmbH-Geschäftsführer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings hängt die Besteuerung davon ab, dass sie dem Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem die Tantiemen weder ausgezahlt noch von der GmbH bei der Erstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt worden waren. Dennoch ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Zufluss aus, weil der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einen Tantiemeanspruch vorsah.

Der Bundesfinanzhof hat zunächst bestätigt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine GmbH unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung bereits bei Fälligkeit zufließen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Im Gegensatz zur entsprechenden Verwaltungsanweisung des Fiskus haben die Richter jedoch auch ausdrücklich festgestellt, dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.

Trotz dieses Urteils ist jeder Gesellschafter-Geschäftsführer gut beraten, den Verzicht auf eine Tantieme im Voraus ausdrücklich zu regeln, denn andernfalls droht immer die Besteuerung als Arbeitslohn und Einordnung als verdeckte Einlage. Zudem gilt für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Durchführungsgebot: Werden die vertraglichen Regelungen nicht wie vereinbart durchgeführt, können die gesamten Bezüge des Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung umqualifiziert werden.


Informationsveranstaltung 2024

In regelmäßigen Abständen finden Informationsveranstaltungen für unsere Mandanten statt. Die Termine veröffentlichen wir auch hier auf unserer Homepage. Bleiben Sie auf dem Laufenden und nehmen Sie an unserer nächsten Veranstaltung teil. Wir freuen uns auf Sie!