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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers

Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Wie groß dieses geringe "Schonvermögen" sein darf, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzämter wenden eine seit 1975 im Wesentlichen unveränderte Obergrenze von 15.500 Euro für das Schonvermögen an und sind darin vom Bundesfinanzhof bisher regelmäßig bestätigt worden. Auch wenn die Wertgrenze seit beinahe 50 Jahren unverändert ist, hat der Bundesfinanzhof nun auch für 2019 diese Grenze bestätigt, weil sie nach wie vor deutlich über dem Grundfreibetrag für das Existenzminimum liegt. Außerdem würden im Zivil- und Sozialrecht auch keine höheren Schonvermögen als Notgroschen gewährt, meinen die Richter.

Eine wichtige Klarstellung haben die Richter jedoch auch getroffen: Soweit die Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Jahr zum Jahresende noch nicht vollständig verbraucht sind, zählt dieser angesparte Betrag grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr des Zuflusses, also erst ab dem Folgejahr, zum abzugsschädlichen Schonvermögen. Das begründet der Bundesfinanzhof mit der einleuchtenden Tatsache, dass Unterhaltsleistungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht zum Vermögen des Unterhaltsempfängers zählen. Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen, sondern gehen gerade auf diese Unterhaltsbedürftigkeit zurück.


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In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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