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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Accessoires und Kleidungsstücke sind keine Betriebsausgaben

Auch Influencer und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten können Ausgaben für Accessoires, Kosmetik oder Kleidungsstücke nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein ehernes Prinzip im Steuerrecht ist, dass Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, und Leistungen, die auch privaten Charakter haben, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur in ganz bestimmten Fällen oder wenn eine eindeutige und objektive Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil möglich ist. Wegen dieses Prinzips scheiterte eine Influencerin mit ihrer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht, mit der sie den Abzug von Ausgaben für Accessoires und Kleidungsstücke als Betriebsausgaben erreichen wollte.

Zwar teilte die Klägerin die Ausgaben in einen privaten Anteil in Höhe von 60 % und einen betrieblichen Anteil in Höhe von 40 % auf. Doch das Gericht verwies darauf, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist und wies die Klage ab. Es komme nicht auf die Nutzung der Gegenstände an, meint das Gericht, denn allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Ob die angeschafften Gegenstände teilweise oder ausschließlich betrieblich genutzt wurden, ist damit unerheblich. Der Beruf eines Influencers unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Berufen.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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