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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen sind auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten Person erbracht werden.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Angehörigen entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Anders als bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Nichtsdestotrotz tun alle Steuerzahler gut daran, solche Nachweise einzufordern und aufzubewahren.

Wichtig ist bei dem Urteil des Bundesfinanzhofs in jedem Fall, dass die steuerliche Berücksichtigung der Pflegeleistungen für einen Angehörigen voraussetzt, dass es sich um eigenen Aufwand des Steuerzahlers handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Pflegevertrag vom Steuerzahler selbst und nicht vom Angehörigen abgeschlossen wurde, sondern nur zu dessen Gunsten. Denn sonst liegt steuerlich nicht relevanter Drittaufwand vor.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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