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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rentenalter heißt nicht Rentenzwang

Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, mit dem Erreichen des Rentenalter in den Ruhestand überzutreten. Weigert er sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bleibt dieses weiterhin bestehen. Auf eine Zustimmung des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Fehlen tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen im Hinblick auf das Erreichen einer Altersgrenze, liegt kein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Umstand vor.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt nicht gerechtfertigt, solange diese nur auf das Erreichen des Rentenalters gestützt wird. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Rentenzahlungen erhält, kann nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Kündigung beitragen.

Arbeitnehmern ist damit die sicherlich nicht unlukrative Möglichkeit eröffnet, auch noch über den Renteneintritt hinaus ihren bisherigen Beruf auszuüben oder gegen eine Abfindung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen. Eine selbständige Kündigung des Arbeitgebers hingegen kommt nicht Betracht.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!

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