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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Klarstellung zur Abschreibung von Hard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zur Abschreibung von Hard- und Software innerhalb eines Jahres um einige Klarstellungen und eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt.

Vor einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Ministerium hat damals zwar haarklein aufgezählt, welche Wirtschaftsgüter von der Regelung umfasst sind und viele andere Details geregelt, aber eine wichtige Klarstellung komplett ausgelassen. Es war nämlich nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Entlastung durch die Neuregelung deutlich reduzieren.

Ein Jahr später hat das Ministerium das Problem jetzt erkannt und eine Klarstellung zur damaligen Regelung erlassen. Demnach ist die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Auch bei einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Das Ministerium stellt allerdings auch klar, dass die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden (z.B. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter) für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls möglich ist.

Außerdem erlässt das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetzliches, aber immerhin in der Praxis eine Wahlmöglichkeit, Hard- und Software im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben oder periodengerecht auf dieses und das Folgejahr zu verteilen, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht in den Januar fällt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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