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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen

Die Vermietung einzelner Räume für einige Tage im Jahr ändert nichts an der Befreiung von der Besteuerung eines Spekulationsgewinns aufgrund einer ausschließlichen Selbstnutzung der Immobilie.

Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf führt zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dass in den Jahren vor dem Verkauf einzelne Räume tageweise an Messegäste vermietet wurden (im Streitfall zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr), löst aber nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts keine anteilige Steuerpflicht des Verkaufsgewinns für die vermieteten Räume aus.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können. Beurteilungsobjekt ist daher die gesamte Immobilie als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung einzelner Räume führt nicht dazu, dass in Bezug auf diese Räume innerhalb der Immobilie ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehen würde, das gesondert zu betrachten wäre. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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