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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Solarstrom als selbständige Leistung neben der Vermietung

Ob die Stromlieferung von der Photovoltaikanlage auf dem Dach an den Mieter eine Nebenleistung zur Vermietung oder eine eigenständige Hauptleistung ist, entscheidet über den Vorsteuerabzug des Vermieters.

Gemeinsam mit der Verbreitung von Solaranlagen wächst auch die Zahl der Vermieter, die ihren Mietern Solarstrom vom eigenen Dach anbieten. Steuerlich bedeutsam ist dabei die Frage, ob der Strom Teil der Nebenkosten und damit Teil der umsatzsteuerfreien Vermietung ist oder eine eigenständige Hauptleistung, für die dann auch Umsatzsteuer anfällt. Nur im zweiten Fall kann der Vermieter nämlich die Vorsteuer aus der Installation der Photovoltaikanlage geltend machen. Entscheidend sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter.

Das Niedersächsische Finanzgericht jedenfalls hat - auch unter Berufung auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs - einem Vermieter recht gegeben, der die Stromlieferungen an die Mieter separat abgerechnet und mit ihnen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag geschlossen hatte. Die Mieter konnten nach diesen Vereinbarungen den Stromanbieter frei wählen, wenn sie die notwendigen Umbaukosten für den Zähler tragen. Diese Regelung erschwere den Wechsel zwar, lasse dem Mieter aber trotzdem die freie Wahl, weshalb die Stromlieferung eine selbstständige Leistung sei, meinte das Gericht.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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