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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Modernisierung der Körperschaftsteuer in Arbeit

Neben einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften werden die körperschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen für Konzerne und internationale Gesellschaften verbessert.

Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

Mit dem Gesetz will die Koalition die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen, die bisher vorgesehen sind:

  • Körperschaftsteueroption: Ab 2022 erhalten bestimmte Gesellschaften die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber Einzelunternehmen oder einer GbR. Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen (z.B. Ausscheiden von Gesellschaftern).

    Steuerlich gilt die Ausübung der Option als Umwandlung in eine Körperschaft, löst also die entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen aus, auch wenn kein tatsächlicher Formwechsel stattfindet. Die steuerliche Behandlung von Vergütungen der Gesellschafter ändert sich ebenfalls. Beispielsweise werden Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

  • Organschaften: Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System (sog. Einlagelösung) ersetzt, bei dem Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger und Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr führen.

  • Umwandlungen: Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, um betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

  • Währungskursschwankungen: Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen werden vom Abzugsverbot für Währungskursverluste ausgenommen. Dadurch wirken sich künftig Gewinne und Verluste durch Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.


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