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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Sofortabschreibung für Computer und Software

Die Abschreibungsdauer für Hard- und Software verkürzt das Bundesfinanzministerium ab 2021 auf 1 Jahr.

Bisher müssen Computer und Standardsoftware über drei Jahre abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen. Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber beschlossen, diese Abschreibungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Was die Koalition aber als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise verkaufen will, war schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und bisher nicht umgesetzt worden. Daher hat die überraschende Ankündigung zunächst auch zu Irritationen bei den Ländern geführt, die für die Änderung eine gesetzliche Regelung als notwendig ansahen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder nun aber doch darauf einigen können, dass die Änderung allein über eine Änderung der Abschreibungsregeln in der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Allerdings lässt die jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Es spricht daher viel dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine Sofortabschreibung erheben werden.

In anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.


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