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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.

Ende März hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Interview mit der Bild am Sonntag die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise angekündigt. Im April hat das Bundesfinanzministerium dann nach Absprache mit den Ländern eine offizielle Regelung veröffentlicht. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (siehe dazu den Beitrag "Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen") und im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben jedoch durch die neue Regelung unberührt und können neben dieser in Anspruch genommen werden.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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