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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Eingeschränkte Abfärbewirkung von Beteiligungseinkünften

Für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung gibt es keine Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung. Allerdings führen geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.

Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen dazu, dass alle Einkünfte des Unternehmens als gewerblich gelten, auch solche, die sonst einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären. Für diese Abfärberegelung hat der Bundesfinanzhof allerdings eine Bagatellgrenze festgelegt, nach der geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zu einer Infektion führen. Diese Bagatellgrenze gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für die Abfärbewirkung von Einkünften aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft.

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden daher aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer grundsätzlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Die Richter meinen, diese Typisierung sei gerechtfertigt, weil sie nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu steuerlichen Vorteilen für das Unternehmen führen könne, etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!