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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte

Je nach Besitzverhältnissen der vermieteten Immobilie und Umfang der Vermietungstätigkeit ändert sich die Einkunftsart von Mieteinnahmen eines Landwirts, der Zimmer oder Wohnungen an Feriengäste vermietet.

Landwirte können sich mit "Ferien auf dem Bauernhof" einen Zusatzverdienst sichern. In welche Einkunftsart die Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte fällt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt.

  • Gewerbebetrieb: Die Mieterträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden oder wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit zum Leistungsumfang gehört.

  • Vermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten und der anteilige Grund aus dem Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs entnommen wurden oder anderweitig zum Privatvermögen des Landwirts gehören. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, weil die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern.

  • Land- und Forstwirtschaft: Sind die Räumlichkeiten dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen und der Umfang der Vermietung führt nicht zu gewerblichen Einkünften, dann gehören die Mieterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoß für Feriengäste ausgebaut wird und das Gebäude samt Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!