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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Bilanzierung von Kfz-Rückkaufoptionen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur Bilanzierung von Rückkaufoptionen und Leasing-Restwertmodellen im Kfz-Handel Stellung genommen.

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, ein verkauftes Fahrzeug auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür fälligen Entgelts auszuweisen ist. Entsprechend müssen Kfz-Händler auch Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten im Rahmen von Leasingverträgen unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit passivieren.

Die Verbindlichkeit ist mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Die Leasinggesellschaft muss umgekehrt ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut bilanzieren, dessen Wert der beim Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht. Wird im Kaufvertrag kein separates Entgelt für die Rückkaufoption ausgewiesen, ist der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts zu schätzen.

Für den Händler kann zudem aufgrund der Preisentwicklung am Gebrauchtwagenmarkt oder anderer Faktoren ein das Entgelt für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, das allerdings als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft nicht passivierungsfähig ist. Zur Absicherung dieses Risikos aus der Rückkaufverpflichtung bieten verschiedene Autohersteller Restwertmodelle an, bei denen das Restwertrisiko durch den jeweiligen Hersteller oder von anderer Seite teilweise oder vollständig ausgeglichen wird.

Dieser Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hersteller entsteht in den meisten Fällen erst dann, wenn die Rückkaufoption vom Käufer ausgeübt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen Händlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit Rückkaufoption ist daher keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des Rückkaufs mindert der Anspruch gegenüber dem Hersteller die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geht in ihrem Erlass zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufoptionen noch auf Details zur Schätzung des Werts der Rückkaufoption in bestimmten Fällen ein. Zu den Leasing-Restwertmodellen von VW und Audi stellt die Oberfinanzdirektion klar, dass für die Rückkaufverpflichtung des Händlers weiterhin eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts nicht beeinflusst. Der Beteiligungsbetrag der Kfz-Händler zur Sicherung der Anschaffungskosten des zurückerworbenen Pkw gehört dagegen zu den Anschaffungskosten, die nicht rückstellungsfähig sind.


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