Jetzt Mandant werden!

Aktuelles

Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

Nachrichten Steuern - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Nachrichten Recht - DATEV

Your Subtitle Goes Here
3
 

Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar sollte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch im Fall einer Verschiebung des Fälligkeitstermins als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Vorjahr abziehbar sein.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als "kurze Zeit" angesehen. Daher lässt die Finanzverwaltung den Abzug der im Januar gezahlten Umsatzsteuer für die Dezember-Voranmeldung nur dann im Vorjahr zu, wenn der 10. Januar nicht auf ein Wochenende fällt und sich die Fälligkeit somit um ein oder zwei Tage verschiebt.

Dieser Auslegung hat jetzt das Finanzgericht München widersprochen und hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für modifizierungsbedürftig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff "kurze Zeit" einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen umfassen muss, sodass die Umsatzsteuer für Dezember grundsätzlich auch im Vorjahr abziehbar ist. Dass die Umsatzsteuer momentan in zwei von sieben Jahren nicht im Vorjahr abziehbar sein soll, sei ein vom Gesetzgeber nicht bezwecktes Zufallsergebnis, das gerade mit der Regelung zur Zuordnung von Zahlungen kurz vor oder nach dem Kalenderjahr verhindert werden sollte. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof nun in diesem und zwei weiteren Verfahren Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung zu überdenken.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!