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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Vorgaben beim Fahrtenbuch für Firmenwagen

Neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch sind noch weitere Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten, wenn der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen nach der tatsächlichen außerdienstlichen Nutzung bestimmt werden soll.

Dreh- und Angelpunkt bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. An den strikten Anforderungen des Finanzamts dazu hat sich im Lauf der Jahre wenig geändert. Das Bundesfinanzministerium geht daher auch in erster Linie auf andere Aspekte ein, die bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts per Fahrtenbuch zu beachten sind.

  • Einheitliches Verfahren: Wird der Firmenwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit überlassen, kann die Nutzungswertermittlung per Fahrtenbuch nicht auf eine dieser beiden Nutzungen beschränkt werden.

  • Elektronisches Fahrtenbuch: Ein elektronisches Fahrtenbuch wird vom Finanzamt anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, gilt jedenfalls dann als zeitnah geführt, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

  • Erleichterungen: Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen. Auf einzelne der geforderten Angaben kann aber verzichtet werden, soweit im Einzelfall die Aussagekraft und Überprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kundendienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Taxifahrer können für Fahrten im Pflichtfahrgebiet täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand notieren mit der Angabe "Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o. ä. Nur Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, sind mit genauer Angabe des Reiseziels zu erfassen. Für Fahrlehrer ist es ausreichend in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner "Lehrfahrten”, "Fahrschulfahrten” o. ä. anzugeben.

  • Gesamtkosten: Zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasingzahlungen, Treibstoff, Wartung und Reparatur, Kraftfahrzeugsteuer, Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen- oder Stellplatzmiete, Anwohnerparkberechtigungen, Wagenpflege/-wäsche sowie der Ladestrom, soweit er nicht von der Steuer befreit ist. Das Finanzamt akzeptiert, wenn auch die vom Arbeitnehmer unmittelbar getragenen oder vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterbelasteten Kosten den Gesamtkosten zugerechnet werden. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren, Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der steuerfreie Ladestrom. Für die AfA ist bei einem Neuwagen eine Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren anzusetzen. Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Firmenwagens in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

  • Vorläufiger Nutzungswert: Falls die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts bei der Führung eines Fahrtenbuchs monatlich nicht möglich ist, kann der monatlichen Lohnsteuer ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Alternativ können zur Ermittlung des geldwerten Vorteils je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für den Dienstwagen angesetzt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss dann der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert ermittelt und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgeglichen werden.

  • Mehrere Fahrzeuge: Für jedes Fahrzeug sind die Gesamtaufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten separat nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen zur Verfügung und wird nicht für alle ein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungswert für die anderen Firmenwagen monatlich mit 1 % des Listenpreises anzusetzen.


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