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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Kauf und Abschreibung von Vertragsarztpraxen

Die Vertragsarztzulassung ist ein Wirtschaftsgut, das keinem Wertverzehr unterliegt und nicht abgeschrieben werden kann.

Der Inhaber einer Vertragsarztzulassung kann diese gleichbleibend in Anspruch nehmen und deren Wert im Nachbesetzungsverfahren durch eine Überleitung auf einen Nachfolger verwerten. Deshalb erschöpft sich der Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten Zeit. Für die Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.

Wenn der Nachfolger eines Vertragsarztes nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung erwirbt, am Patientenstamm der alten Praxis oder an anderen wertbildenden Faktoren aber kein Interesse hat, ist das erworbene Wirtschaftsgut somit nicht abschreibungsfähig. Anders sieht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen aus, wenn der Erwerbsgegenstand die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist.

Erwirbt daher eine Gemeinschaftspraxis eine Vertragsarztpraxis samt den zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Entscheidendes Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Verkäufer und Käufer einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen Zuschlag darauf vereinbaren. Der Umstand, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den Räumen des bisherigen Einzelpraxisinhabers fortzusetzen, ändert dann nichts an der Abschreibbarkeit des Praxiswerts.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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