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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können auch Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Ob ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Kaufpreis oder den direkten Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ab, sondern vom steuerlich anzusetzenden Wert. Dieser kann höher als der Kaufpreis ausfallen, beispielsweise wenn bei der Anschaffung Versandkosten oder andere Nebenkosten angefallen sind. Durch die geschickte Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags kann der anzusetzende Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt werden.

Die Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages wurden 2016 deutlich reduziert. Seither muss weder die Art oder Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Entscheidend ist damit in erster Linie, ob der Betrieb das jeweils anzuwendende Größenmerkmal unterschreitet. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen, und bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine Grenze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzuwendende Größenmerkmal nicht überschritten wird, kann der Betrieb Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag muss der Betrieb vor dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung können dann dem steuerpflichtigen Gewinn bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, soweit in entsprechender Höhe noch ungenutzte Investitionsabzugsbeträge vorhanden sind. Im Gegenzug können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut maximal in Höhe der Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für die Abschreibung des Wirtschaftsguts sind dann nur die reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Liegen diese unterhalb der Wertgrenze für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten, kann damit für das Wirtschaftsgut auch die Sammelposten- oder Sofortabschreibung genutzt werden. Ab 2018 können durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags damit Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.333 Euro sofort abgeschrieben werden (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Obergrenze für die Sammelpostenabschreibung bleibt unverändert, sodass hier Wirtschaftsgüter weiterhin bis 1.666 Euro einbezogen werden können (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Beispiel: Für die 2018 geplante Anschaffung von vier hoch-wertigen Bürostühlen mit einem Nettopreis von je 1.050 Euro nimmt das Unternehmen 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stühle im Jahr 2018 wird der Abzugsbetrag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl verbraucht. Der steuerpflichtige Gewinn steigt damit um die Hinzurechnung von 1.200 Euro, die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt aber in gleicher Höhe gewinnmindernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzuschreibende Nettoanschaffungskosten von 750 Euro und kann so statt der regulären Abschreibung über 13 Jahre sofort als GWG abgeschrieben werden.


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