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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Die zumutbare Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen fällt durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs in vielen Fällen künftig niedriger aus.

Von Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur den Teil als außergewöhnliche Belastung an, der die zumutbare Belastung übersteigt. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Künftig fällt die zumutbare Belastung meist niedriger aus, denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorteil der Steuerzahler geändert. Statt den höchsten Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden, soll das Finanzamt nur den Teil des Einkommens mit dem jeweils höheren Prozentsatz belasten, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt.

Beispielsweise gelten damit für Eltern mit drei Kindern nicht mehr 2 % aller Einkünfte als zumutbare Belastung, sondern nur 2 % der Einkünfte, die über 51.130 Euro liegen, sowie 1 % der Einkünfte bis 51.130 Euro. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegenüber Beamten benachteiligt fühlte. Zwar würden bei einem Arbeitnehmer die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt, seien aber trotzdem zunächst Teil der Gesamteinkünfte für die zumutbare Belastung, meinte der Kläger. Bei Beamten gäbe es dagegen nur "fiktive" Beiträge zur Altersvorsorge, womit diese bei gleichem Nettoeinkommen besser gestellt wären.

Die Finanzverwaltung hat ungewöhnlich schnell auf das Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und erklärt, dass die neue Berechnungsweise in vielen Fällen schon automatisch bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden soll. Den Steuerzahlern, bei denen das noch nicht der Fall ist, rät das Bundesfinanzministerium zu einem Einspruch.


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