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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer kann jeder Nutzer den vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen.

Für ein häusliches Arbeitszimmer können pro Jahr bis zu 1.250 Euro an Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, hat das Finanzamt den Höchstbetrag von 1.250 Euro bisher immer nur einmal pro Arbeitszimmer anerkannt. Wenn also Eheleute ein gemeinsames Arbeitszimmer haben und beide die Abzugsvoraussetzung erfüllen, hat das Finanzamt jedem Ehepartner den halben Höchstbetrag zugestanden.

Der Fiskus konnte sich bei dieser Handhabung auf den Bundesfinanzhof berufen, der die objektbezogene Auslegung des Höchstbetrags mehrfach abgesegnet hatte. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und vertritt nun eine subjektbezogene Auslegung. Damit hat jetzt jeder Steuerzahler Anspruch auf den Höchstbetrag, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Arbeitszimmer handelt, das auch ein anderer Steuerzahler nutzt.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
Schauen Sie einfach mal wieder vorbei!