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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Rückzahlung von irrtümlich an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn

Die Rückzahlung von irrtümlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn wirkt sich nicht rückwirkend aus, sondern erst im Zeitpunkt der Rückzahlung.

Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass irrtümlich gezahlter Lohn erst bei der Rückzahlung die Einkünfte mindert. Stellt das Finanzamt also bei einer Betriebsprüfung fest, dass dem Geschäftsführer mehr Lohn gezahlt wurde als im Anstellungsvertrag vereinbart, wirkt sich die Rückzahlung nicht rückwirkend aus. Zu wenig gezahlte Leistungen werden dagegen beim Geschäftsführer rückwirkend ab ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass zwar der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann. Die Gesellschaft beherrscht aber nicht den Gesellschafter und hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns.


Informationsveranstaltungen

In regelmäßigen Abständen veranstalten wir Informationsabende. Alle Rahmendaten hierzu finden Sie auf dieser Seite.
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