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Aktuelle Nachrichten - Thema Steuern und Recht

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Auszeichnungen

 

Top-Steuerberater 2024

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS MONEY war auf der Suche nach den Top Steuerberatern in Deutschland. Die zugrunde liegenden Kriterien sind steuerliches Fachwissen, Spezialisierung und Struktur der Kanzleien, Kompetenz, der geschäftliche Erfolg und die Qualität der Arbeit der Kanzleien sowie der Umgang und Einsatz von digitalen Medien.

Wir sind stolz darauf bereits im 8. Jahr zu den Top Steuerberatern zu gehören!

Den Artikel können Sie hier lesen.

Deutschlands beste Wirtschafts­prüfer 2024/25

Hans Werdich und Alexander Grohe leiten die 1992 gegründete Dr. Werdich Wirtschaftstreuhand mit Standorten in Ulm, München und Günzburg. Mit zehn Angestellten, darunter drei Steuerberater und zwei Wirtschaftsprüfer, zählt das Unternehmen zu den kleinsten Teilnehmern der Studie. Neben dem Kerngeschäft von Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung verfügt die Kanzlei über Expertise im internationalen Steuerrecht, bei Unternehmens­bewertungen und Restrukturierungen. Besondere Branchenkenntnisse bestehen in den Bereichen Medizin und Pharma, Gesundheit und Soziales, Maschinen- und Anlagenbau sowie bei der Betreuung von Künstlern.
Sitz: Ulm



Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte auseinandergesetzt.

Regelmäßig gibt es Fälle, in denen Ärzte sich mit dem Finanzamt streiten müssen, ob wirklich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder ob die Tätigkeit wegen irgendwelcher Besonderheiten als Gewerbebetrieb zu betrachten ist. Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit einem solchen Fall auseinandersetzen und hat zugunsten der Ärzte und gegen das Finanzamt entschieden.

Konkret ging es um die Frage, ob auch bei der Beschäftigung eines angestellten Arztes noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt. Betroffen war eine Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten, die ohne eigene Praxisräume in den Praxen anderer Ärzte arbeiten. Die Anästhesisten legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt dann einer der anderen Ärzte aus.

Für einige Jahre beschäftigten die Ärzte eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen vornahm. Das Finanzamt stellte sich daher auf den Standpunkt, dass hier keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter mehr vorlag, weil die angestellte Ärztin während einer Operation auf sich allein gestellt sei. Bei Komplikationen müsste sie selbst entscheiden, weil die Inhaber nicht einfach im Nebenzimmer erreichbar wären.

Dieses Argument ließ der Bundesfinanzhof aber nicht gelten. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn er bei der Behandlung aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ärzte schulden dafür eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müssen deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen.

Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Inhabers trägt. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung problematischer Fälle vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte daher regelmäßig Teil einer eigenverantwortlichen freiberuflichen Tätigkeit.


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